Dieser Inhalt wird von einem Drittanbieter bereitgestellt. Um den Inhalt einzubinden benötigen wir von Ihnen folgende Einwilligung: Marketing
Cookie-Einstellungen

Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und Umwelt

1. Unser Verständnis zur Achtung der Menschenrechte und Umwelt

1.1 Unser Verständnis bei Layher

Layher bekennt sich zur Achtung der Menschenrechte und Umwelt. Wir übernehmen im Rahmen unserer jeweiligen Möglichkeiten und Handlungsspielräume Verantwortung für unsere Liefer- und Wertschöpfungskette.

Wir verpflichten uns daher, Menschenrechte und Umweltbelange innerhalb unserer eigenen Geschäftstätigkeit sowie in unseren globalen Lieferketten zu achten und dafür Sorge zu tragen, Menschenrechts- und Umweltverletzungen vorzubeugen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen.

Wir setzen die Anforderungen um, die das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“; im Folgenden: LkSG) an uns stellt, und orientieren uns dabei an folgenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten:

  • Verbot von Kinderarbeit
  • Verbot von Zwangsarbeit und aller Formen der Sklaverei 
  • Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung
  • Angemessene Vergütung der Arbeitsleistung
  • Wahrung der Arbeitsrechte und Arbeitssicherheit
  • Wahrung des Rechts auf Bildung einer Koalition, Vereinigung und Kollektivhandlungen
  • Rechtmäßiger Einsatz von privaten und öffentlichen Sicherheitskräften
  • Wahrung von Landrechten
  • Schutz von Umweltrechten


1.2 Unsere Erwartungshaltung an Mitarbeitende, Lieferanten und sonstige Geschäftspartner

Wir erwarten von allen unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass sie sich gemäß dieser Grundsatzerklärung gegenüber Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern angemessen und rechtmäßig verhalten.

Von unseren Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern erwarten wir, dass sie sich ebenfalls zur Achtung der Menschenrechte und Umwelt bekennen, sich zur Einrichtung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben.

 

2. Unser Ansatz zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten

2.1 Verantwortlichkeiten für die Sorgfaltspflichten

Für die Wahrnehmung und Einhaltung aller menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten hat Layher Zuständigkeiten in ihrer Organisation festgelegt. Die Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und Umwelt obliegt auf höchster Unternehmensebene der Geschäftsleitung der Wilhelm Layher GmbH & Co KG. Daneben haben wir einen Menschenrechtsbeauftragten benannt, der das Risikomanagement hinsichtlich menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten überwacht und die operative Umsetzung gemeinsam mit Mitarbeitern aus den entsprechenden Fachabteilungen sicherstellt. 

Der Menschenrechtsbeauftragte berichtet mindestens einmal jährlich an die Geschäftsleitung.

 

2.2 Risikomanagement

Layher hat ein angemessenes und wirksames Risikomanagement eingerichtet, welches auf den Vorgaben des LkSG basiert und alle internen Geschäftsabläufe unternehmensübergreifend erfasst. Ziel des Risikomanagements ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken innerhalb des eigenen Geschäftsbereichs, bei unmittelbaren Zulieferern und bei Tochtergesellschaften festzustellen, um darauf basierend Präventions- und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen einleiten zu können.

Wesentlicher Bestandteil des Risikomanagements ist die menschenrechts- und umweltbezogene Risikoanalyse; diese bildet die Kenntnis über tatsächlich nachteilige menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Auswirkungen unseres unternehmerischen Handelns entlang der Wertschöpfungskette ab.

 

2.3 Risikoanalyse

Die regelmäßige Risikoanalyse wird mindestens einmal jährlich wie folgt durchgeführt:

  • Auf Basis der Kenntnis der eigenen Geschäftstätigkeit und der Produktions- und Beschaffungsstruktur der unmittelbaren Lieferanten sind im Rahmen der abstrakten Risikoanalyse länder- und branchenbezogene Risiken analysiert und dokumentiert.
  • Für unmittelbare Zulieferer, bei denen länder- und branchenbezogene Risiken vorliegen, wird eine konkrete Risikoanalyse durchgeführt. Unmittelbare Lieferanten mit einem entsprechend einschlägigen Risikoprofil erhalten einen Fragebogen, aus dessen Ergebnissen das Vorliegen von menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken bestätigt wird, um ggf. weitere Maßnahmen daraus abzuleiten.
  • Im eigenen Geschäftsbereich werden alle relevanten Tochtergesellschaften anhand eines Fragebogens auf Vorliegen von menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken abgefragt.

Konkret identifizierte und bestätigte menschenrechts- und umweltbezogene Pflichtverletzungen werden anhand der Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Verstöße, sowie deren Schwere bewertet. Zudem wird der Verursachungsbeitrag von Layher ermittelt.

Neben der regelmäßigen Risikoanalyse führt Layher Risikoanalysen anlassbezogen bei substantiierter Kenntnis von Sorgfaltspflichtenverletzung sowie bei sich ändernden Gegebenheiten durch, etwa durch die Einführung neuer Produkte oder eines neuen Geschäftsfeldes.

Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen aus dem Beschwerdeverfahren werden bei der Risikoanalyse berücksichtigt.

 

2.4 Präventionsmaßnahmen

Unser Ziel ist es, potenziell Betroffene zu schützen und nachteilige menschen- und umweltrechtliche Auswirkungen auf sie zu erkennen, zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Dabei berücksichtigen wir grundsätzlich alle Geschäftsabläufe bei Layher.

Im Fokus steht dabei die Einkaufsabteilung. Die Einkaufsleitung entwickelt und implementiert in enger Abstimmung mit dem Menschenrechtsbeauftragten geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder zumindest gemindert werden.

Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalysen sowie den darin identifizierten Risiken entwickelt der Menschenrechtsbeauftragte in Abstimmung mit den Fachabteilungen Präventionsmaßnahmen zur Risikovermeidung bzw. -minimierung. Diese werden sowohl in den internen Einkaufsprozessen als auch gegenüber unseren Geschäftspartnern verankert.

Präventionsmaßnahmen werden insbesondere dann ergriffen, wenn wir substantiierte Kenntnis von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichtverletzungen erlangen.

 

2.5 Abhilfemaßnahmen

Liegen substantiierte Kenntnisse vor, dass unser wirtschaftliches Handeln konkrete menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichtverletzungen im eigenen Geschäftsbereich oder bei unmittelbaren Lieferanten verursachen oder dazu beitragen, wird dieser Vorfall umgehend dem Menschenrechtsbeauftragten gemeldet. 

Der Menschenrechtsbeauftragte leitet umgehend eine Überprüfung des Vorfalls ein. Dabei werden entsprechend die dafür notwendigen Fachabteilungen eingebunden.

Auf Basis der Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Verstöße, deren Schwere sowie des Verursachungsbeitrags von Layher werden Abhilfemaßnahmen getroffen, die im eigenen Geschäftsbereich zur Beendigung des Verstoßes führen. Liegt dieser Verstoß bei einem unmittelbaren Lieferanten vor, werden angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen, um den Verstoß zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.

Ist zu erkennen, dass ergriffene Abhilfemaßnahmen die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden werden, ist unverzüglich ein Konzept zur Minimierung der Folgen einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer zu erstellen und umzusetzen.

Ergriffene Abhilfemaßnahmen werden routinemäßig sowie bei einer veränderten Risikolage bei Layher oder beim unmittelbaren Zulieferer anlassbezogen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft. Dabei werden Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen aus dem Beschwerdeverfahren berücksichtigt.

 

2.6 Beschwerdemechanismus

Ein angemessener und wirksamer Beschwerdemechanismus ist ein wichtiger Bestandteil der Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte und Umwelt. Der Beschwerdemechanismus ermöglicht es internen und externen Personen oder Gruppen, das Unternehmen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit von Layher entstanden sind, hinweisen zu können. 

Dazu ist eine interne Meldestelle eingerichtet, die verschiedene Möglichkeiten anbietet, Beschwerden nach dem LkSG abzugeben. Neben dem direkten Kontakt zum Menschenrechtsbeauftragten steht ein digitales Hinweisgebersystem zur Verfügung, über das vertrauliche Meldungen in verschiedenen Sprachen eingereicht werden können.

Das Hinweisgebersystem ist über die Internetadresse meldesystem.layher.com zu erreichen. 

Die Bearbeitung der Meldung erfolgt, sofern ein Verstoß gegen das LkSG vorliegt, unverzüglich, der angesprochene Sachverhalt wird neutral aufgeklärt und beteiligte Personen werden angehört. Layher strebt dabei eine einvernehmliche Lösung an. 

Alle notwendigen Informationen zur Erreichbarkeit, zur Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens sind auf der Homepage von Layher veröffentlicht. Dort sind auch Hinweise zur Vertraulichkeit der Identität der Personen, die im Verfahren beteiligt sind und Hinweise zum Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde enthalten.

Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird jährlich und bei einer veränderten Risikolage bei Layher oder bei unmittelbaren Zulieferern anlassbezogen überprüft.

 

2.7 Dokumentation und Berichterstattung 

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG wird fortlaufend dokumentiert. Die Dokumentation wird 7 Jahre aufbewahrt und anschließend gelöscht.

Der Menschenrechtsbeauftragte berichtet jährlich an die Geschäftsleitung und erstellt einen Bericht nach den Anforderungen des LkSG über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Layher im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Der Bericht wird erstmalig für das Geschäftsjahr 01.04.2024 – 31.03.2025 erstellt und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs auf der Layher Internetseite veröffentlicht.

 

3. Ergebnis der Risikoanalyse 2023

Die in 2023 bei Layher durchgeführte Risikoanalyse hat weder im eigenen Geschäftsbereich noch bei unmittelbaren Zulieferern substantiierte Kenntnisse über menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken erkennen lassen. 

Obwohl bei Layher derzeit keine substantiierte Kenntnis von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken bei unmittelbaren Zulieferern vorliegen, werden unmittelbare Zulieferer, die in Geschäftsbereichen tätig sind, in denen bekanntermaßen ein höheres menschrechtliches bzw. umweltbezogenes Risiko besteht, von Layher aufgefordert, einen Fragebogen zu den zuvor genannten Risiken auszufüllen. Auch bei der Auswertung der Fragebögen haben wir keine substantiierte Kenntnis über menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken erhalten.

 

4. Kontakt für Fragen und Informationen

Für Fragen zu dieser Grundsatzerklärung oder zu anderen menschenrechts- oder umweltbezogenen Themen wenden Sie sich bitte per E-Mail an unseren Menschenrechtsbeauftragten unter meldesystem@layher.com.

Hinweise von Verstößen gegen diese Grundsatzerklärung können an den Menschenrechtsbeauftragten oder über das digitale Hinweisgebersystem über die Internetadresse meldesystem.layher.com abgegeben werden.

 

5. Schlussbestimmungen

Diese Grundsatzerklärung ist nach Abschluss der Risikoanalyse für das Geschäftsjahr 2022/2023 erstellt. Bei der Risikoanalyse sind weder im eigenen Geschäftsbereich noch bei den unmittelbaren Zulieferern menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken erkannt worden.

Die Grundsatzerklärung wird regelmäßig jährlich und anlassbezogen, beispielsweise vor Veränderungen der Geschäftstätigkeit, überprüft und überarbeitet.

 

Wilhelm Layher GmbH & Co KG

Wolf Christian Behrbohm 
Stefan Stöcklein
Tobias Dürmeier

Geschäftsführung

 

Eibensbach, den 1. Dezember 2023